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Fotos von Mitarbeitenden auf der Website: was gilt
Recht am eigenen Bild, Einwilligung und Widerruf: was ZGB, DSG und der EDÖB zu Personenfotos sagen, wenn ein Betrieb sein Team auf der Website zeigt.

Ein Treuhandbüro in Frauenfeld überarbeitet seine Website. Sechs Personen arbeiten dort, und die neue Seite «Team» soll sie zeigen: Foto, Name, Funktion, ein Satz zu den Schwerpunkten. Die Kundschaft soll sehen, mit wem sie es zu tun hat. Die Fotos sind rasch gemacht, an einem Nachmittag vor der Bürowand.
Bevor sie online gehen, stellt sich eine Frage, die leicht übersehen wird: Wer entscheidet eigentlich, ob ein Foto einer Person im Internet steht? Die kurze Antwort lautet: in erster Linie die Person selbst.
Das Recht am eigenen Bild
Das Zivilgesetzbuch schützt die Persönlichkeit. Wer in seiner Persönlichkeit widerrechtlich verletzt wird, kann das Gericht anrufen; widerrechtlich ist eine Verletzung, wenn sie nicht durch Einwilligung, durch ein überwiegendes privates oder öffentliches Interesse oder durch Gesetz gerechtfertigt ist (Art. 28 ZGB).
Der EDÖB fasst das für Fotos so zusammen: Jede Person hat ein Recht am eigenen Bild. Sie entscheidet grundsätzlich selbst, ob und in welcher Form ein Bild von ihr aufgenommen und veröffentlicht wird. Sobald eine abgebildete Person erkennbar ist, ist das Foto ausserdem ein Personendatum, und das Datenschutzgesetz gilt.
Das DSG kennt dieselbe Logik: Eine Persönlichkeitsverletzung ist widerrechtlich, wenn sie nicht durch Einwilligung, ein überwiegendes Interesse oder das Gesetz gerechtfertigt ist (Art. 31 Abs. 1 DSG).
Warum es im Betrieb eine Einwilligung braucht
Für Arbeitgeber kommt eine besondere Regel dazu. Sie dürfen Daten über Angestellte nur bearbeiten, soweit diese deren Eignung für das Arbeitsverhältnis betreffen oder zur Durchführung des Arbeitsvertrags erforderlich sind (Art. 328b OR). Ein Foto auf der Website gehört in aller Regel nicht dazu — die Arbeit lässt sich auch ohne erledigen.
Der EDÖB hält auf seiner Seite zur Datenbearbeitung durch den Arbeitgeber fest, dass die Veröffentlichung von Fotos von Angestellten im Intra- oder Internet die Einwilligung der betroffenen Personen erfordert. Er begründet das auch damit, dass ein Foto in manchen Fällen Rückschlüsse auf Merkmale wie Religion oder körperliche Beeinträchtigungen zulässt. Das gelte auch für Fotos von Anlässen wie Apéros oder Firmenausflügen. Und er empfiehlt, sich vorher zu fragen, ob die Veröffentlichung für die Erfüllung der Aufgaben unerlässlich ist.
Was eine gültige Einwilligung ausmacht
Eine Einwilligung ist nur gültig, wenn sie für eine oder mehrere bestimmte Bearbeitungen nach angemessener Information freiwillig erteilt wird (Art. 6 Abs. 6 DSG). Der EDÖB unterscheidet bei Fotos:
| Situation | Was der EDÖB dazu sagt |
|---|---|
| Gruppenfoto | Die Personen sind über die Aufnahme und die Art der Veröffentlichung zu informieren |
| Einzelfoto | Die Person soll das Bild sehen können, das veröffentlicht werden soll |
| Im Zweifel | Die Einwilligung der Betroffenen einholen |
| Ältere Fotos | Die Einwilligung bleibt nötig; das Persönlichkeitsrecht besteht lebenslang |
Für das Treuhandbüro heisst das praktisch: Jede Person sieht ihr Foto, bevor es online geht, und weiss, wo es erscheint — auf der Teamseite, und nicht etwa zusätzlich in einer Werbekampagne.
Im Arbeitsverhältnis verdient das Wort «freiwillig» besondere Aufmerksamkeit. Wenn die Chefin fragt, sagt man leichter ja, als einem lieb ist. Eine Teamseite, auf der neben Fotos auch einfach Namen stehen können, macht ein Nein ohne Aufhebens möglich.
Gruppenfotos und Anlässe
Der EDÖB bewertet Gruppenfotos etwas anders: Die Persönlichkeitsverletzung wiegt weniger schwer, wenn keine einzelne Person hervorgehoben wird. Nicht erkennbare Aufnahmen, etwa durch ein kleines Format oder eine geringe Auflösung, können eine Verletzung ganz vermeiden.
Beim Firmenausflug an den Bodensee ist das Gruppenbild am Seeufer also ein anderer Fall als das Nahporträt einer Kollegin mit dem Glas in der Hand. Wer Anlassfotos auf die Website stellen möchte, kann vorher ankündigen, dass fotografiert wird und wofür, und für einzelne Nahaufnahmen nachfragen.
Widerruf und Austritt
Eine einmal erteilte Einwilligung kann laut EDÖB grundsätzlich jederzeit widerrufen werden; ab dann ist die Veröffentlichung nicht mehr erlaubt. Der EDÖB weist darauf hin, dass ein Widerruf unter Umständen Kosten auslösen kann, für die die widerrufende Person einstehen muss, etwa bei bereits gedruckten Broschüren.
Auf einer Website ist das Entfernen eines Fotos meist ein kleiner Schritt. Eine eigene Frage ist der Austritt: Wer das Büro verlässt, gehört nicht mehr zum Team, und das Foto auf der Teamseite hat seinen Zweck erfüllt. Personendaten werden vernichtet oder anonymisiert, sobald sie zum Zweck der Bearbeitung nicht mehr erforderlich sind (Art. 6 Abs. 4 DSG). Ein fester Punkt auf der Checkliste für Austritte — Foto und Name von der Website nehmen — sorgt dafür, dass es nicht vergessen geht.
Was im Bild noch steckt
Ein Foto aus einem Telefon oder einer Kamera enthält oft mehr als das Gesicht. Die Bilddatei kann Aufnahmedatum, Kameramodell und, wenn die Ortung eingeschaltet war, den genauen Aufnahmeort mitführen. Für ein Porträt vor der Bürowand ist das die Adresse des Büros; für ein Foto, das eine Mitarbeiterin zu Hause aufgenommen und eingeschickt hat, ist es ihre Wohnadresse.
Vor dem Hochladen lohnen sich deshalb drei Schritte:
- Zuschneiden. Nur zeigen, was gezeigt werden soll — das Gesicht, nicht den Bildschirm mit Kundendaten im Hintergrund.
- Verkleinern. Eine Teamseite braucht keine Datei mit zehn Megabyte. Eine kleinere Datei lädt schneller und ist weniger nützlich für jemanden, der sie weiterverwenden will.
- Metadaten entfernen. Aufnahmeort und Gerätedaten gehören nicht auf die Website.
Was neben dem Foto steht
Auch der Text neben dem Bild besteht aus Personendaten: Name, Funktion, vielleicht eine direkte E-Mail-Adresse und Telefonnummer. Personendaten werden nur so bearbeitet, wie es für den Zweck verhältnismässig ist (Art. 6 Abs. 2 DSG). Für eine Teamseite, die der Kundschaft zeigen soll, wer im Büro arbeitet, genügen oft Name und Funktion; Anfragen können über eine gemeinsame Adresse laufen.
Persönliche Angaben wie Hobbys, Familienstand oder der Wohnort gehören nur dann auf die Seite, wenn die Person sie selbst dort haben möchte. Was einmal im Internet steht, wird auch von Suchmaschinen erfasst und lässt sich nicht immer vollständig zurückholen.
Alternativen zum Foto
Nicht jede Teamseite braucht Fotos. Einige Betriebe arbeiten mit Namen und Funktionen allein, mit einem Gruppenbild aus einiger Entfernung oder mit gezeichneten Porträts. Andere zeigen Fotos nur von den Personen, die das möchten, und bei den übrigen eine neutrale Fläche mit Initialen. Keine dieser Varianten ist richtiger als die andere; sie geben den Angestellten eine echte Wahl.
Für das Treuhandbüro in Frauenfeld
Das Büro entscheidet sich so: Jede Person sieht vorab ihr Foto und bestätigt kurz per E-Mail, dass es auf der Teamseite erscheinen darf. Ein Kollege möchte kein Foto; bei ihm stehen Name, Funktion und die Initialen. Die Bilder werden zugeschnitten, verkleinert und ohne Metadaten hochgeladen, und das Entfernen von der Website steht auf der Checkliste für Austritte.
Die Bild-Werkzeuge, die wir entwickeln, werden Bilder zuschneiden, verkleinern, umwandeln und von Metadaten befreien — verarbeitet in der Schweiz, im Arbeitsspeicher, ohne dass ein Bild gespeichert bleibt, und im vertraulichen Modus ganz auf dem eigenen Gerät. Ob und welche Fotos auf eine Website gehören, entscheiden die Menschen darauf.
Quellen
- 1.Schweizerisches Zivilgesetzbuch (ZGB, SR 210), namentlich Art. 28 (geprüft am 25. September 2026)
- 2.Bundesgesetz über den Datenschutz (DSG, SR 235.1) (geprüft am 25. September 2026)
- 3.Obligationenrecht (OR, SR 220), namentlich Art. 328b (geprüft am 25. September 2026)
- 4.EDÖB: Umgang mit Fotos (geprüft am 25. September 2026)
- 5.EDÖB: Datenbearbeitung durch den Arbeitgeber (geprüft am 25. September 2026)
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